724.910
CH-BS
§ 1 Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GebV NöRG · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken sowie die Gebühren für die damit zusammenhängenden Verfahren und Tätigkeiten der Verwaltung.
2. Vorbehalten bleiben spezielle Gebührenvorschriften betreffend die Nutzung des öffentlichen Raums zu Sonderzwecken.