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724.500 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Strassenprostitution

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§ 2 Verordnung über die Strassenprostitution

1. Als Toleranzzonen gelten

Grossbasel

Güterbahnhof Wolf

vor Dienstgebäude und Frachtgutexpedition.

Kleinbasel

Webergasse / Ochsengasse / Teichgässlein

Webergasse: Teilstück Untere Rebgasse bis Ochsengasse,

Ochsengasse: Teilstück Webergasse bis Teichgässlein,

Teichgässlein: Teilstück Ochsengasse bis Untere Rebgasse.

Kanton Basel-Stadt 724.500

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