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Art. 9 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Signale und Beleuchtung

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Art. 9 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Signale und Beleuchtung

1. Das Aufstellen von Signalen und das Anbringen von Markierungen gemäss den Vorschriften der Eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963 und der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr vom 7. Dezember 1964 ist Sache der ausführenden Verwaltungen, Betriebe oder Unternehmungen.

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