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Art. 8 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Rücksichtnahme auf den Strassen- und Fussgängerverkehr

Sicherung des öffentlichen Verkehrs
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Art. 8 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Rücksichtnahme auf den Strassen- und Fussgängerverkehr

1. Die Grabarbeiten und die Materiallieferung sind derart anzuordnen, dass der Strassen- und Fussgängerverkehr möglichst wenig behindert wird.

2. Sofern es die öffentliche Sicherheit erfordert, sind die Baustellen abzuschranken und nachts mit vorschriftsgemässen Signallichtern zu versehen.

3. Die Zugänge und Einfahrten zu Liegenschaften sind freizuhalten. Der Unternehmer hat für den ungehinderten Abfluss des Oberflächenwassers zu sorgen und namentlich die Einläufe freizuhalten.

4. Auf Verlangen sind Gräben bei Strassenkreuzungen und Hauseinfahrten solide zu überbrücken und mit Fussgängerstegen zu überdekken. Zum Schutze der Fussgänger, namentlich der Kinder, sind Gräben auch längsseitig ausreichend und solide abzuschranken. Sofern die Aufrechterhaltung des Verkehrs es erfordert, muss das Aushubmaterial auf Depotplätze abgeführt werden.

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