Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.300 CH-BS

Art. 7 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Erstellen von Trottoirüberfahrten

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Erstellen von Trottoirüberfahrten

1. Trottoirüberfahrten dürfen nur gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den geltenden Richtlinien, insbesondere unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Belange, erstellt werden. Die Bewilligung wird durch die Allmendverwaltung nach Anhören der zuständigen Instanzen erteilt.

← Art. 6 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend Rechtsgrundlagen Art. 8 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →