724.300
CH-BS
Art. 7 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Erstellen von Trottoirüberfahrten
Zuständigkeiten
Art. 7 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Erstellen von Trottoirüberfahrten
1. Trottoirüberfahrten dürfen nur gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den geltenden Richtlinien, insbesondere unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Belange, erstellt werden. Die Bewilligung wird durch die Allmendverwaltung nach Anhören der zuständigen Instanzen erteilt.