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Art. 6 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Ausführung von Strassenbauarbeiten

Zuständigkeiten
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Art. 6 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Ausführung von Strassenbauarbeiten

1. Vor der Durchführung von Instandstellungsarbeiten im Bereich von Um- und Neubauten oder nach grösseren Leitungsverlegungen hat sich der Veranlasser mit dem zuständigen Strassenmeister in Verbindung zu setzen. Der Unternehmer darf mit solchen Arbeiten erst beginnen, wenn dazu das Einverständnis des Strassenmeisters vorliegt.

2. Alle Strassenbauarbeiten auf der Allmend sind nach den Vorschriften des Tiefbauamtes für die Ausführung von Strassenbauarbeiten (jeweils neueste Ausgabe) zu erstellen.

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