724.300
CH-BS
Art. 5 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Grabarbeiten in Promenaden
Zuständigkeiten
Art. 5 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Grabarbeiten in Promenaden
1. Sind Grabarbeiten in öffentlichen Promenaden oder im Bereich von Bäumen auszuführen, so hat der Veranlasser vor Beginn der Aufgrabung die Zustimmung des Stadtgärtners einzuholen.
2. Durch die Grabarbeiten darf die Standfestigkeit der Bäume nicht gefährdet werden. Bei allen Aufgrabungen ist ein Abstand von mindestens zwei Metern, gemessen von der Mitte des nächststehenden Baumes bis zum Grabenrand, einzuhalten. Sofern die Standfestigkeit grosser Bäume dies erfordert, muss der Abstand vergrössert werden.