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Art. 4 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Sicherung der Leitungen und Vermessungsfixpunkte

Zuständigkeiten
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Art. 4 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Sicherung der Leitungen und Vermessungsfixpunkte

1. Vor Beginn der Grabarbeiten haben sich die ausführenden Unternehmer über das Vorhandensein und die genaue Lage von unterirdischen Anlagen wie Leitungen, Schächten und dergleichen bei den Industriellen Werken, einschliesslich der Abteilung für die Fernheizung, bei den Basler Verkehrs-Betrieben, bei der Kreistelephondirektion, dem Gewässerschutzamt, der Verkehrsabteilung und dem Vermessungsamt (Leitungskatasterbüro) zu erkundigen.

2. Beim Freilegen von Leitungen ist deren Eigentümer sofort zu verständigen; dessen Weisungen sind strikte zu befolgen. Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Vermessungsfixpunkte.

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