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Art. 3 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Besondere Bestimmungen

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Art. 3 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Besondere Bestimmungen

1. Der Veranlasser einer Aufgrabung ist dafür verantwortlich, dass sich die Strasse nach Beendigung der Grab- und Instandstellungsarbeiten in bautechnisch einwandfreiem Zustand befindet. Alle durch die Grabarbeiten veränderten, zerstörten oder beeinträchtigten Bauteile, Einrichtungen oder Nebenanlagen sind fachmännisch instand zu stellen. Sind Teile der Strasse wie Randsteine, Schalen, Beläge oder andere öffentliche Einrichtungen vor Beginn der Bauarbeiten in mangelhaftem Zustand, so hat der Veranlasser der Aufgrabung unverzüglich die zuständigen Verwaltungen hievon zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, wird angenommen, dass die Schäden durch die Bauarbeiten verursacht worden sind.

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