Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.300 CH-BS

Art. 23 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Kontrolle und Abnahme der Arbeiten, Ersatzvornahme

Arbeitsausführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Kontrolle und Abnahme der Arbeiten, Ersatzvornahme

1. Vor Beginn der Grabarbeiten sowie vor der Grabeneinfüllung und vor den Instandstellungsarbeiten ist dem zuständigen Strassenmeister rechtzeitig Mitteilung zu machen, damit die Einfüllarbeiten kontrolliert und die Ausführungsart der Fahrbahn- oder Trottoirdecke festgelegt werden kann.

2. Die Ausführungen aller Arbeiten an Kanalisationen oder Strassenentwässerungen hat nach den Vorschriften des Gewässerschutzamtes und unter Aufsicht der Kontrollbeamten zu erfolgen.

3. Jede Aufgrabung ist in der Regel nach Abschluss der Instandstellungsarbeiten durch einen Vertreter des Auftraggebers und des Strasseninspektorates abzunehmen.

4. Bei einer Beanstandung der Arbeiten oder bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird das Tiefbauamt die auftraggebende Instanz benachrichtigen. Das Baudepartement wird auf Kosten der verantwortlichen Verwaltungen oder Betriebe die nötigen Arbeiten vorsorglich anordnen oder ausführen, wenn diese Vorschriften auf vorangegangene schriftliche Aufforderung nicht befolgt werden.

← Art. 22 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend Rechtsgrundlagen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →