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Art. 22 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Die Pflichten des Veranlassers von Arbeiten

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Art. 22 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Die Pflichten des Veranlassers von Arbeiten

1. Die Verwaltungen und Betriebe, welche Arbeiten an private Unternehmer in Auftrag geben, sind verpflichtet, diese Vorschriften sowie die Vorschriften des Tiefbauamtes über die Ausführung von Strassenbauarbeiten in die Unternehmerverträge aufzunehmen und dem ausführenden Personal ihrer Unternehmungen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

2. Die verantwortlichen Bauleitungen der Verwaltungen und Betriebe haben bei den beauftragten Unternehmungen auf genaues Einhalten der Vorschriften zu dringen. Das Strasseninspektorat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen.

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