Art. 21 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Instandstellungsarbeiten
Art. 21 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Instandstellungsarbeiten
1. Das Einbauen des Deckbelages oder das Aufbringen einer Oberflächenbehandlung (Heissteerung usw.) wird durch das Strasseninspektorat auf Kosten der betreffenden Verwaltungen oder Betriebe besorgt. Das Strasseninspektorat kann diese Arbeiten auch durch eine Unternehmung zu Lasten des Veranlassers ausführen lassen.
2. In der Regel ist nach Abschluss der Grabarbeiten sofort der definitive Belag einzubauen. Sofern die Witterung oder andere Umstände den Einbau des definitiven Belages oder der Tragschicht nicht gestatten, ist ein provisorischer Belag aufzubringen. Die Aufgrabungen dürfen nicht mit der Abdeckung aus Kiessandmaterial belassen werden.
3. Werden Tragschichten oder provisorische Beläge eingebaut, sind die Belagsränder und sämtliche vorstehenden Einbauten, wie Schieberdeckel, Hydrantenkappen, Dachwasserrinnen, Sammlerdeckel und dgl., durch den Unternehmer mit Belagsmaterial genügend breit anzuborden. Sofort nach Beendigung von Grabarbeiten ist die Baustelle zu räumen, das überflüssige Material zu entfernen und der frühere Zustand herzustellen.
4. Die Verwaltungen oder Betriebe, welche die Aufgrabungen veranlasst haben, sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.