Art. 20 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Erstellung der Trottoirs
Art. 20 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Erstellung der Trottoirs
1. Der Kieskoffer in den Trottoirs ist in einer Stärke von 40 cm auszuführen. Vor dem Einbringen der Beläge ist eine saubere Reinplanie zu erstellen. Wird als Belagsunterbau eine Tragschicht eingebracht, genügt eine Rohplanie.
2. Die Trottoirbeläge werden durch das Strasseninspektorat auf Kosten des Veranlassers eingebaut, sofern vor der Aufgrabung ein solcher Belag vorhanden war. Das Strasseninspektorat kann diese Arbeiten zu Lasten des Veranlassers auch durch einen Unternehmer ausführen lassen.
3. Für die Wiederherstellung eines Asphalt- oder Zementbelages gelten die besonderen Vorschriften des Tiefbauamtes. Solche Beläge dürfen nur durch Spezialfirmen ausgeführt werden.
4. Für die Ausführung von Pflästerungen in Trottoirs ist das Einverständnis des Strasseninspektorates einzuholen. Sofern solche Pflästerungen noch ausgeführt werden, gelten dafür sinngemäss die Vorschriften von Art. 19.