724.300
CH-BS
Art. 2 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Bewilligung
Allgemeines
Art. 2 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Bewilligung
1. Die Grabarbeiten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Kantonsingenieurs vorgenommen werden.
2. Die in den Bewilligungen enthaltenen Termine sind einzuhalten. Begonnene Arbeiten sind ohne Unterbrechungen durchzuführen.