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Art. 2 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Bewilligung

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Art. 2 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Bewilligung

1. Die Grabarbeiten dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Kantonsingenieurs vorgenommen werden.

2. Die in den Bewilligungen enthaltenen Termine sind einzuhalten. Begonnene Arbeiten sind ohne Unterbrechungen durchzuführen.

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