Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.300 CH-BS

Art. 19 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Pflästerungen

Arbeitsausführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Pflästerungen

1. Die Planie für Grosspflaster ist 25 cm, für Kleinpflaster 15 cm unter der fertigen Oberfläche anzulegen. Die Pflästerung ist mit Schlauch und Bürste einzuschlämmen. Das Rammen des Pflasters muss dreimal durchgeführt werden. Nach dem Rammen muss das neue Pflaster der Höhe der vorhandenen Oberfläche entsprechen, die Schichten und Fugen müssen mit dem vorhandenen Pflaster vollständig übereinstimmen. Beschädigte Pflastersteine hat der Unternehmer durch neue zu ersetzen. Bei Regenwetter und bei Frost darf nicht gepflästert werden.

← Art. 18 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend Rechtsgrundlagen Art. 20 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →