Art. 17 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Einfüllen der Gräben
Art. 17 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Einfüllen der Gräben
1. Die Grabenauffüllung ist derart auszuführen, dass die Strassendecke sofort wieder aufgebracht werden kann, ohne dass sie später durch Setzungen beschädigt wird. Zum Einfüllen darf nur frostsicheres Kiessandmaterial verwendet werden. Das zur Wiederverwendung nicht geeignete Aushubmaterial ist durch den Unternehmer abzuführen.
2. Rohr- und Kabelleitungen können bis 10 cm über die Rohrscheitel oder Kabelsteine mit erdigem Material eingedeckt werden. Die darüber liegende Auffüllung muss in Schichten eingebracht und jede Schicht für sich mit geeigneten mechanischen oder pneumatischen Stampf- oder Vibriergeräten verdichtet werden. Die Schichtstärke muss nach der Leistung der zur Verfügung stehenden Geräte bemessen werden. Stampfen von Hand ist nur in Gräben im offenen Gelände zulässig. Das Einschwemmen von Gräben ist nicht gestattet; in Ausnahmefällen ist die Bewilligung des Strasseninspektorates einzuholen.
3. Für tiefe Gräben gilt die Vorschrift über die Verwendung von frostsicherem Kiessandmaterial für den Bereich von 1 m ab OK Strasse; die Vorschriften für das schichtenweise Einfüllen und Verdichten gelten für die ganze Grabentiefe. Stollen sind mit Bruchsteinmauerwerk und Beton satt auszumauern.
4. Das Ausbauen der Spriessungen ist sorgfältig und nach dem Fortschritt der Grabeneinfüllung vorzunehmen, so dass kein Nachrutschen der Grabenwände eintreten kann.
5. Die obersten Dielen dürfen erst nach vollständiger Einfüllung des Grabens entfernt werden. Überhöhungen der Grabeneinfüllungen zum nachträglichen Ausgleich der Strassenoberfläche durch Setzungen sind nicht gestattet.