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Art. 16 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Verwendung von überschüssigem Material

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Art. 16 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Verwendung von überschüssigem Material

1. Überschüssiges Sand- und Kiesmaterial, welches für die Grabeneinfüllung nicht benötigt wird, bleibt Eigentum des Baudepartementes. Anderes überschüssiges Material, wie Randsteine, Pflastersteine, Vorlagesteine, Kabeldecksteine, Zoreseisen, Kabel und dergleichen, bleibt Eigentum derjenigen Verwaltung, welche das Material eingebaut hat.

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