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Art. 14 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Grabarbeiten und Spriessungen

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Art. 14 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Grabarbeiten und Spriessungen

1. Strassenbeläge sind sorgfältig und nur im erforderlichen Ausmass aufzubrechen. Der Belag ist mit Spateneisen möglichst gradlinig anzuschneiden. Hartbeläge sind mit Spitzeisen oder Luftdruckwerkzeugen aufzubrechen; das Zertrümmern mit Hammer oder Schlegel ist untersagt. Untergrabungen von Strassen und Trottoirs im Stollenverfahren sind im Bewilligungsgesuch ausdrücklich zu bezeichnen.

2. Aufbruchmaterial, das zur Wiederverwendung bei den Instandstellungsarbeiten vorgesehen ist, muss getrennt gelagert werden. Gelangt bei der Wiederinstandstellung eine andere Ausführungsart zur Anwendung, sind die noch verwendbaren Strassenmaterialien nach dem nächstgelegenen Lagerplatz des Tiefbauamtes (Strasseninspektorat) abzuführen.

3. Für die Ausführung von Spriessungen ist die Eidgenössische Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau vom 13. September 1963 massgebend.

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