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Art. 13 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Koordination

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Art. 13 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Koordination

1. Sämtliche Bauarbeiten in der Allmend sind durch die beteiligten Verwaltungen und Betriebe sowie Private koordiniert zu planen und auszuführen.

2. Leitungsgräben in Strassen, die neu angelegt oder korrigiert werden, sind möglichst der gleichen Unternehmung, welche die Strassenbauarbeiten ausführt, zu übertragen.

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