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Art. 12 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Spezielle Vorschriften der Basler Verkehrs-Betriebe

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Art. 12 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Spezielle Vorschriften der Basler Verkehrs-Betriebe

1. Bei jedem Bauvorhaben in Strassen mit Tramgeleisen, Trolleybusfahrleitungen oder Autobusbetrieb sind die BVB rechtzeitig zu benachrichtigen.

2. Baumaschinen, Hebegeräte und dergleichen, die im Bereiche von Fahrleitungen aufgestellt werden, sind zu erden und vor Berührung mit den stromführenden Teilen zu sichern. Stahlrohrgerüste müssen ebenfalls geerdet werden.

3. Lange Hindernisse wie Gerüste, Wände, vorstehende Spriesswände, Absperrungen mit festen, horizontalen Latten und Materiallagerungen sind mit einem Abstand von mindestens 1,60 m von der nächstliegenden Schiene aufzustellen. Kurze Hindernisse wie Masten, Absperrungen mit Seilwerk usw. sind in einem Abstand von mindestens 1,20 m von der nächstliegenden Schiene aufzustellen.

4. Die Masse von 1,60 m und 1,20 m haben nur für gerade Strecken Gültigkeit. In Kurven ist die zusätzliche Ausladung der Tramwagen nach den Angaben der BVB zu berücksichtigen. Die vorgeschriebenen Bahnsignale sind nach den Weisungen der BVB aufzustellen.

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