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Art. 11 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Sicherung und Zugänglichkeit

Einrichtungen der öffentlichen Verwaltungen und Betriebe
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Art. 11 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Sicherung und Zugänglichkeit

1. Kabelverteilkasten, Strassenkappen zu Einbauten in Rohrleitungen (z. B. Absperrorgane, Siphons, Hydranten und dgl.), Dolen-, Sammler- und Schachtdeckel sowie Höhen- und Vermessungsfixpunkte dürfen weder zugedeckt noch überwalzt oder überteert werden und müssen stets zugänglich sein.

2. Der ungehinderte Zugang zu Feuermeldern, Polizeinotrufsäulen, Steuerkästen der Signalanlagen, Billettautomaten und Telephonkabinen muss jederzeit gewährleistet sein.

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