724.300
CH-BS
Art. 10 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend - Sauberkeit auf Baustellen
Sicherung des öffentlichen Verkehrs
Art. 10 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend · Sauberkeit auf Baustellen
1. Die Fahr- und Fusswege längs den Gräben und Baustellen sind so oft als notwendig zu reinigen und stets in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Baustellen sind vor Sonn- und Feiertagen sauber aufzuräumen. Wird zufolge der Grab- und Bauarbeiten die Kehrichtabfuhr erschwert, so hat der Unternehmer dem Kehrichtabfuhrdienst die erforderliche Hilfe zu leisten.