Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.140 CH-BS

§ 60 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Schlussbestimmungen
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§ 60 Allmendverordnung

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement erlässt die zum Vollzuge dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsvorschriften und Richtlinien.

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