724.140
CH-BS
§ 59 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Haftungsbestimmungen
§ 59 Allmendverordnung
1. Die Veranlasserinnen oder Veranlasser der Aufgrabungen in der Allmend haften allein für allfällige Schäden, welche infolge ihrer Arbeiten Drittpersonen entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden, welche durch später auftretende Mängel entstehen. Der Hinweis darauf, dass das Bau- und Verkehrsdepartement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Arbeitsvorgang überwachen und gutgeheissen haben, entbindet die Veranlasserinnen und Veranlasser der Grabarbeiten nicht von ihrer Haftung.