724.140
CH-BS
§ 58 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Haftungsbestimmungen
§ 58 Allmendverordnung
1. Für die Behebung aller Mängel, die infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemässer Ausführung der Arbeiten entstehen, haften die Veranlasserinnen und Veranlasser der Grabarbeiten vom Zeitpunkt der Arbeitsabnahme und der Beseitigung aller dabei festgestellten Mängel, in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren. Falls sich jedoch später Fehler in konstruktiver Hinsicht zeigen, so kommt Art. 371 des OR (Haftung von fünf Jahren) zur Anwendung.