724.140
CH-BS
§ 57 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Haftungsbestimmungen
§ 57 Allmendverordnung
1. Die Veranlasserinnen und Veranlasser von Grabarbeiten sind dem Bau- und Verkehrsdepartement gegenüber verantwortlich für
a) die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Vorschriften des Regierungsrates und des Bau- und Verkehrsdepartements;
b) die technisch einwandfreie Durchführung der Grab- und Instandstellungsarbeiten auf der Allmend;
c) die Einhaltung der Termine.