Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.140 CH-BS

§ 57 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Haftungsbestimmungen
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§ 57 Allmendverordnung

1. Die Veranlasserinnen und Veranlasser von Grabarbeiten sind dem Bau- und Verkehrsdepartement gegenüber verantwortlich für

a) die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Vorschriften des Regierungsrates und des Bau- und Verkehrsdepartements;

b) die technisch einwandfreie Durchführung der Grab- und Instandstellungsarbeiten auf der Allmend;

c) die Einhaltung der Termine.

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