724.140
CH-BS
§ 56 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Leitungstunnels
§ 56 Allmendverordnung
1. Eigentümer des baulichen Teils von Leitungstunnels ist das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt). Für jeden einzelnen Leitungstunnel ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bau- und Verkehrsdepartement und den Benützerinnen und Benützer der Leitungstunnels erforderlich. Über vorläufig nicht beanspruchte Raumanteile für langfristige Reserven verfügt das Bau- und Verkehrsdepartement.