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724.140 CH-BS

§ 56 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Leitungstunnels
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§ 56 Allmendverordnung

1. Eigentümer des baulichen Teils von Leitungstunnels ist das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt). Für jeden einzelnen Leitungstunnel ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bau- und Verkehrsdepartement und den Benützerinnen und Benützer der Leitungstunnels erforderlich. Über vorläufig nicht beanspruchte Raumanteile für langfristige Reserven verfügt das Bau- und Verkehrsdepartement.

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