724.140
CH-BS
§ 55 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Leitungstunnels
§ 55 Allmendverordnung
1. Die Benützerinnen und Benützer der Leitungstunnels haften für alle im Zusammenhang mit dem Einbau, Bestand, Betrieb, Unterhalt, Auswechseln oder Entfernen ihrer Leitungen und Einrichtungen entstehenden Schäden am Leitungstunnel, an den übrigen Leitungen und Einrichtungen, an anderen Sachwerten oder an Personen, soweit eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Werden entsprechende Forderungen beim Bau- und Verkehrsdepartement geltend gemacht, haben die verantwortlichen Verwaltungen und Betriebe hiefür einzustehen.