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724.140 CH-BS

§ 54 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Leitungstunnels
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§ 54 Allmendverordnung

1. Die Leitungstunnels sollen in der Regel durch das Bau- und Verkehrsdepartement projektiert und ausgeführt werden. Der Unterhalt der Leitungstunnels erfolgt durch das Tiefbauamt. An die Betriebs- und Unterhaltskosten des baulichen Teils des Tunnels haben die Benützerinnen und Benützer einen ihrem beanspruchten Raum entsprechenden Kostenanteil zu übernehmen.

2. Die Betriebs- und Unterhaltskosten der werkeigenen Anlagen, Leitungen und Aufhängungen in Tunnels sind in vollem Umfang Sache der Eigentümerschaft.

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