724.140
CH-BS
§ 54 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Leitungstunnels
§ 54 Allmendverordnung
1. Die Leitungstunnels sollen in der Regel durch das Bau- und Verkehrsdepartement projektiert und ausgeführt werden. Der Unterhalt der Leitungstunnels erfolgt durch das Tiefbauamt. An die Betriebs- und Unterhaltskosten des baulichen Teils des Tunnels haben die Benützerinnen und Benützer einen ihrem beanspruchten Raum entsprechenden Kostenanteil zu übernehmen.
2. Die Betriebs- und Unterhaltskosten der werkeigenen Anlagen, Leitungen und Aufhängungen in Tunnels sind in vollem Umfang Sache der Eigentümerschaft.