724.140
CH-BS
§ 53 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Leitungstunnels
§ 53 Allmendverordnung
1. Die Kostenbeteiligung an der Erstellung des baulichen Teils von Leitungstunnels richtet sich nach dem durch die betreffenden Verwaltungen oder Betriebe beanspruchten Raumanteil. Das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) beteiligt sich in der Regel an den Kosten gemeinsam erstellter Leitungstunnels aufgrund des verminderten Unterhaltes und des ungehinderten Betriebes der Strasse.