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724.140 CH-BS

§ 53 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Leitungstunnels
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§ 53 Allmendverordnung

1. Die Kostenbeteiligung an der Erstellung des baulichen Teils von Leitungstunnels richtet sich nach dem durch die betreffenden Verwaltungen oder Betriebe beanspruchten Raumanteil. Das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) beteiligt sich in der Regel an den Kosten gemeinsam erstellter Leitungstunnels aufgrund des verminderten Unterhaltes und des ungehinderten Betriebes der Strasse.

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