724.140
CH-BS
§ 52 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Leitungstunnels
§ 52 Allmendverordnung
1. Wird die Erstellung eines Leitungstunnels beschlossen, sind sämtliche Verwaltungen und Betriebe verpflichtet, ihre Leitungen in den Tunnel zu verlegen. Dabei müssen die aus der mittelfristigen Planung (zehn Jahre) erkennbaren Reservetrassen mit übernommen werden. Ausnahmen können nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gestattet werden.