724.140
CH-BS
§ 49 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
§ 49 Allmendverordnung
1. Die Bestimmungen von § 48 finden sinngemäss auch Anwendung auf die mit festen Belägen versehenen Trottoirs. Die Frist, während der Aufgrabungen nur unter den in § 48 Abs. 1 erwähnten Vorbehalten gestattet sind, beträgt zwei Jahre.