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724.140 CH-BS

§ 49 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
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§ 49 Allmendverordnung

1. Die Bestimmungen von § 48 finden sinngemäss auch Anwendung auf die mit festen Belägen versehenen Trottoirs. Die Frist, während der Aufgrabungen nur unter den in § 48 Abs. 1 erwähnten Vorbehalten gestattet sind, beträgt zwei Jahre.

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