724.140
CH-BS
§ 48 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
§ 48 Allmendverordnung
1. Nach dem Einbau von Belägen dürfen Fahrbahnen während mindestens fünf Jahren nicht aufgebrochen werden, es sei denn zur Reparatur der in der Fahrbahn liegenden Leitungen und Geleise, zur Errichtung von Vermessungsfixpunkten sowie zur Erstellung von Hausanschlussleitungen, sofern die Interessentinnen und Interessenten nachweisen können, dass der Bau der Zuleitung nicht aufschiebbar ist und vorher nicht erstellt werden konnte.
2. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann vorgeschrieben werden, dass solche Anschlussleitungen im Stollenbau ausgeführt werden.