Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.140 CH-BS

§ 47 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Allmendverordnung

1. Vor Erstellung oder Abänderung von Geleiseanlagen und Strassenbelägen haben die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer ihre Anlagen und Bauten nach voraussichtlichem späterem Bedarf anzupassen bzw. auszubauen.

← § 46 Allmendverordnung Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) § 48 Allmendverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →