724.140
CH-BS
§ 47 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
§ 47 Allmendverordnung
1. Vor Erstellung oder Abänderung von Geleiseanlagen und Strassenbelägen haben die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer ihre Anlagen und Bauten nach voraussichtlichem späterem Bedarf anzupassen bzw. auszubauen.