724.140
CH-BS
§ 46 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
§ 46 Allmendverordnung
1. Zwecks Koordination der Infrastrukturen auf Allmend erstellt das Bau- und Verkehrsdepartement behördenverbindliche Massnahmenpläne und beauftragt die entsprechenden Instanzen mit deren Umsetzung.