Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.140 CH-BS

§ 46 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
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§ 46 Allmendverordnung

1. Zwecks Koordination der Infrastrukturen auf Allmend erstellt das Bau- und Verkehrsdepartement behördenverbindliche Massnahmenpläne und beauftragt die entsprechenden Instanzen mit deren Umsetzung.

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