724.140
CH-BS
§ 45 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Kostenverteilung bei Beschädigungen, Verlegungen und Sicherung von Leitungen, Geleisen und Vermessungsfixpunkten
§ 45 Allmendverordnung
1. Wird eine bestehende Einrichtung einer Verwaltung oder eines Betriebes unterfahren oder durch Grabung in deren Nähe gefährdet, ist sie nach den Anweisungen der betreffenden Eigentümerin oder des betreffenden Eigentümers zu sichern oder anzupassen. Vermessungsfixpunkte sind nach den Anordnungen des Grundbuch- und Vermessungsamtes zu schützen. Für die sachgemässe Ausführung solcher Massnahmen haftet die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Kosten sämtlicher Sicherungs- und Anpassungsmassnahmen trägt in jedem Falle ebenfalls die Veranlasserin oder der Veranlasser.