§ 44 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
§ 44 Allmendverordnung
1. Bedingt die Ausführung von Leitungs- und Geleiseanlagen, Fixpunktversicherungen und Strassenkorrektionen die Verlegung von Einrichtungen anderer Verwaltungen und Betriebe, so hat die Veranlasserin resp. der Veranlasser dieser Arbeiten die Kosten der anderen Verwaltungen und Betriebe wie folgt zu übernehmen
a) Die Veranlasserin resp. der Veranlasser hat die gesamten Kosten zu übernehmen, wenn die Forderung der einzelnen Eigentümerin oder des einzelnen Eigentümers (IWB, BVB, Departemente etc.) nicht mehr als CHF 5000 beträgt.
b) Sind die Kosten höher, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: Bei einem Alter der Leitungen oder Einrichtungen von weniger als 15 Jahren gehen die Kosten ebenfalls zu Lasten der Veranlasserin oder des Veranlassers. Für jedes weitere Jahr hat die Eigentümerin resp. der Eigentümer der Leitungen oder Einrichtungen einen Kostenanteil von 3% des Neuwertes zu übernehmen. Nach 48 Jahren kommt somit jede Entschädigung in Wegfall.
2. Wird mit den vorzunehmenden Änderungen eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlage erzielt, so ist der Mehrwert ganz durch die Eigentümerin resp. den Eigentümer der Einrichtung zu übernehmen.
3. Für die Verlegung von Anlagen Privater gelten § 19 des Allmendgesetzes und die Vorschriften des Bundes über Fernmeldedienste.