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724.140 CH-BS

§ 43 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Kostenverteilung bei Beschädigungen, Verlegungen und Sicherung von Leitungen, Geleisen und Vermessungsfixpunkten
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§ 43 Allmendverordnung

1. Bei Beschädigungen von Leitungen, Geleisen, Vermessungsfixpunkten und anderen Einrichtungen hat diejenige Instanz für die Kosten aufzukommen, die den Schaden verursacht hat.

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