724.140
CH-BS
§ 43 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Kostenverteilung bei Beschädigungen, Verlegungen und Sicherung von Leitungen, Geleisen und Vermessungsfixpunkten
§ 43 Allmendverordnung
1. Bei Beschädigungen von Leitungen, Geleisen, Vermessungsfixpunkten und anderen Einrichtungen hat diejenige Instanz für die Kosten aufzukommen, die den Schaden verursacht hat.