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724.140 CH-BS

§ 42 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
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§ 42 Allmendverordnung

1. Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten hat das Grundbuch- und Vermessungsamt über die vorzunehmenden Einmessungen neuer und freigelegter alter Leitungen und Einrichtungen zur Nachführung des Leitungskatasters rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und bei diesen Arbeiten die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Neue Leitungen sollen vor dem Zudecken der Gräben, Schächte vor dem Anbringen der Deckenschalung, eingemessen werden können.

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