Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.140 CH-BS

§ 41 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Allmendverordnung

1. Wenn bei einer Aufgrabung Leitungen oder andere Objekte freigelegt oder beschädigt werden, so ist diejenige Instanz, welche die Arbeiten ausführen lässt, verpflichtet, den in Betracht kommenden Eigentümerinnen und Eigentümern der Anlage sofort Mitteilung zu machen.

← § 40 Allmendverordnung Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) § 42 Allmendverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →