724.140
CH-BS
§ 41 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
§ 41 Allmendverordnung
1. Wenn bei einer Aufgrabung Leitungen oder andere Objekte freigelegt oder beschädigt werden, so ist diejenige Instanz, welche die Arbeiten ausführen lässt, verpflichtet, den in Betracht kommenden Eigentümerinnen und Eigentümern der Anlage sofort Mitteilung zu machen.