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724.140 CH-BS

§ 40 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
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§ 40 Allmendverordnung

1. Bei jeder Aufgrabung ist durch eine oder mehrere Tafeln die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten zu bezeichnen.

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