724.140
CH-BS
§ 40 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
§ 40 Allmendverordnung
1. Bei jeder Aufgrabung ist durch eine oder mehrere Tafeln die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten zu bezeichnen.