724.140
CH-BS
§ 39 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
§ 39 Allmendverordnung
1. Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten hat für die Sicherheit des Verkehrs im Bereich der Baustellen zu sorgen und die vom Tiefbauamt oder von den zuständigen Polizeiorganen für die Verkehrssicherheit und Ordnung auf der Baustelle getroffenen Anordnungen zu befolgen.