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724.140 CH-BS

§ 38 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
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§ 38 Allmendverordnung

1. Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten resp. deren Unternehmerinnen und Unternehmer hat sich vor Beginn der Grabarbeiten über bereits vorhandene Leitungen und andere Objekte zu informieren und die mit der Arbeit verbundenen Gefahren und Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen.

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