724.140
CH-BS
§ 37 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
§ 37 Allmendverordnung
1. Das Tiefbauamt orientiert die zuständigen Stellen des Justiz- und Sicherheitsdepartements über die vorgesehenen Aufgrabungen. Gesuche für Strassenabsperrungen sind dem Tiefbauamt mindestens zehn Tage vor Beginn der Arbeiten zu unterbreiten. Die Bewilligung wird im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement erteilt.