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724.140 CH-BS

§ 37 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
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§ 37 Allmendverordnung

1. Das Tiefbauamt orientiert die zuständigen Stellen des Justiz- und Sicherheitsdepartements über die vorgesehenen Aufgrabungen. Gesuche für Strassenabsperrungen sind dem Tiefbauamt mindestens zehn Tage vor Beginn der Arbeiten zu unterbreiten. Die Bewilligung wird im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement erteilt.

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