724.140
CH-BS
§ 36 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
§ 36 Allmendverordnung
1. Dem Tiefbauamt sind Grabarbeiten in der Allmend mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung zur Kenntnis zu bringen, wobei gleichzeitig Beginn und Dauer sowie die Strecke der auszuführenden Arbeiten mitzuteilen sind. Bei dringenden Reparaturen an Leitungen und dergleichen hat eine nachträgliche Information zu erfolgen.