724.140
CH-BS
§ 35 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
§ 35 Allmendverordnung
1. Die Absteckung auf dem Terrain hat die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten zu besorgen; sind jedoch auf dem Terrain zukünftiger Strassen und Plätze noch keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, so wird das Tiefbauamt die Strassenlinien oder die Strassenachse in Höhe und Richtung abstecken lassen.
2. Muss bei der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, sind dem Tiefbauamt Ergänzungspläne einzureichen.