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724.140 CH-BS

§ 34 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)

Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
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§ 34 Allmendverordnung

1. Für die Vornahme der Grabarbeiten in der Allmend und die Wiederherstellung aufgebrochener Strassen, Trottoirs, Plätze und Promenaden erlässt das Bau- und Verkehrsdepartement besondere Vorschriften.

Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) § 35 Allmendverordnung →

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