724.140
CH-BS
§ 34 Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung)
Vorschriften über Arbeiten in der Allmend - Allgemeines
§ 34 Allmendverordnung
1. Für die Vornahme der Grabarbeiten in der Allmend und die Wiederherstellung aufgebrochener Strassen, Trottoirs, Plätze und Promenaden erlässt das Bau- und Verkehrsdepartement besondere Vorschriften.