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724.115 ANöRV CH-BS

§ 9 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Ausnahmebewilligung

Bewilligungsverfahren
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§ 9 ANöRV · Ausnahmebewilligung

1. Das Tiefbauamt ist grundsätzlich für die Erteilung aller Ausnahmen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979, BPG, BPV, Bebauungspläne sowie der Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) vom 22. Dezember 1992 zuständig. Vorbehalten bleibt in Einzelfällen die Ausnahmeerteilung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.

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