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724.115 ANöRV CH-BS

§ 7 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Meldeverfahren (§ 11 NöRV und § 27 BPV)

Bewilligungsverfahren
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§ 7 ANöRV · Meldeverfahren (§ 11 NöRV und § 27 BPV)

1. Für folgende Bau- und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum genügt eine Meldung an das Tiefbauamt gemäss § 11 NöRV und § 27 BPV

a) bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, welche nicht zu einer Veränderung der brandschutzrelevanten baulichen Massnahmen sowie bei Wohnbauten nicht zu einer Verschlechterung der Belichtung und Belüftung führen;

b) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten;

c) liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche);

d) Solaranlagen auf Dächern im öffentlichen Raum, auch von im Denkmalverzeichnis inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche zusammenhängen;

e) * kleine Bauinstallationen bis 10 m² und bis maximal 20 Tage Installationszeit;

f) Weihnachtsbeleuchtungen mittels Überspannung einer Strasse, Weihnachtsbäume in baubewilligten bestehenden Bodenhülsen und an öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen;

g) private Apéros;

h) Informationsstände nach § 49 Abs. 1 NöRV;

i) Kuchenverkaufsstände und gemeinnützige Verkaufsstände;

j) Präventionsplakatkampagnen kantonaler Fachinstanzen;

k) * Erneuerung bzw. Ersatz bestehender Materialien an Fischergalgen bei gleichbleibender Qualität;

l) * Pflanzentröge direkt an der eigenen Liegenschaft mit einer Breite von bis zu 80 cm, einer Tiefe von bis zu 60 cm und einer Höhe von bis zu 50 cm.

2. Das Meldeverfahren wird nach § 11 Abs. 4 NöRV abgeschlossen. Auf jeden Fall sind die Vorschriften des materiellen Rechts und Richtlinien einzuhalten.

3. Kommt es im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsvorhaben zu besonderen Vorkommnissen wie Reklamationen oder Ähnlichem, so geht das Tiefbauamt bei einem erneuten Gesuch davon aus, dass öffentliche bzw. private Interessen entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 NöRV) und teilt den Gesuchstellenden mit, dass ein vereinfachtes Verfahren gemäss § 10 NöRV durchgeführt wird.

4. Eine Meldung an das Tiefbauamt hat folgende Angaben zu enthalten

a) Meldeformular mit Orts-, Datum- und Zweckangabe. Das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen.

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