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724.115 ANöRV CH-BS

§ 68 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Kostentragung

Stillzulegende private Bauten und Anlagen
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§ 68 ANöRV · Kostentragung

1. Im Falle einer Stilllegung und Übereignung an das Tiefbauamt trägt die oder der ursprünglich Nutzungsberechtigte die Kosten für die fachgerechte Stilllegung der Baute oder Anlage, deren Sicherung und für einen allfälligen Rückbau zu einem späteren Zeitpunkt durch das Tiefbauamt.

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